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Die Veranstaltenden behalten sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die
rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder
bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende
Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser
auszuschließen. Dieser Personenkreis ist nach Art. 10 Abs. 1 BayVersG von allen vorgenannten Veranstaltungen
ausgeschlossen.